• Erwachsene ab 24 Jahren bis ins Rentenalter
• Personen mit einer kognitiven Beeinträchtigung
• Personen mit einer körperlichen Beeinträchtigung
• Personen mit einer psychischen Beeinträchtigung
• Personen in einer Lebenskrise
• Personen mit Schwierigkeiten im Strukturieren des Alltages
Wir klären individuell den Bedarf und dessen Umsetzung jeder einzelnen Person gewissenhaft ab. Dies findet in enger Zusammenarbeit mit den Angehörigen, der gesetzlichen Vertretung, Ärzten, Invalidenversicherung und evtl. mit dem Arbeitgeber statt. Anschliessend wird deren Meinung (Empfehlung) mit der begleitenden Person ausführlich besprochen und zusammen wird ein Wohnbegleitplan (Organisationsplan) ausgearbeitet.
In der Regel findet 1x wöchentlich eine Wohnbegleitung à 3-4 Stunden statt.
In speziellen Fällen 2x wöchentlich à 2 Stunden.
Adetswil, Bäretswil, Bauma, Bubikon, Dürnten, Fischenthal, Fehraltorf,
Gibswil, Gossau, Greifensee, Grüningen, Gutenswil, Hinwil, Hittnau, Nänikon, Mönchaltdorf, Pfäffikon, Russikon, Rüti, Saland, Seegräben, Steg im Tösstal, Uster, Wald, Wolfhausen, Wetzikon
Dübendorf, Effretikon, Esslingen, Egg, Fällanden, Hombrechtikon, Illnau, Jona, Madetswil, Maur, Männedorf, Oetwil am See, Rapperswil, Rikon, Stäfa, Turbenthal, Volketswil, Weisslingen, Wildberg
Die oben aufgelisteten Fahrkosten sind vom Sitz der Firma stabain gerechnet.
Massgebend ist aber der Wohnort der Wohnbegleiterin/des Wohnbegleiters.
Abwesenheit, wie zum Beispiel Ferien sind möglichst frühzeitig der/dem zuständigen Wohnbegleite- rin/Wohnbegleiter mitzuteilen. Kurzfristige Abwesenheiten müssen spätestens 48 Stunden vor der nächsten Wohnbegleitung mitgeteilt werden.
Bei spontane Abmeldungen mit weniger als 48 Stunden vor der vereinbarten Wohnbegleitung wird die Wohnbegleitung zu 100% verrechnet. Bei Krankheit oder in außerordentlichen Situationen ent- scheidet die Geschäftsführung bezüglich einer Verrechnung der Kosten.
Ansonsten fallen bei Abwesenheiten keine Kosten für die Klientin/den Klienten an.
Grundsätzlich garantieren wir keine Rund-um-die-Uhr-Erreichbarkeit. Wird diese Dienstleistung erwartet, ist dies im Organisationsplan als Vereinbarung festzulegen.
Die anfallenden Kosten für Lebensmittel, während der Wohnbegleitung, werden grundsätzlich zwischen dem Klienten und der Wohnbegleitung je zur Hälfte geteilt.
Wenn die Entscheidung für unser Angebot von stabain gefallen ist, ist es notwendig, dass die beeinträchtigte Person eine Hilflosenentschädigung von der SVA Zürich hat oder zuvor beantragt. Denn unsere Rechnung wird direkt an die beeinträchtigte Person oder den zuständigen Beistand gestellt.
Zudem benötigt die beeinträchtigte Person eine Verordnung des Hausarztes. Danach kann man zusätzlich die Rechnungen von stabain bei der Wohngemeinde Abteilung Soziales (Ergänzungsleistungen-Krankheitsbedingte Kosten) einreichen. Dort erhält man eine Teilentschädigung der Wohnbegleitkosten. Bei Fragen beraten wir Sie gerne per Telefon oder bei dem vereinbarten Erstgespräch.
Adetswil, Bäretswil, Bauma, Bubikon, Dürnten, Esslingen, Fischenthal, Fehraltorf, Gibswil, Gossau, Grüningen, Hinwil, Hittnau, Illnau, Madetswil, Mönchaltorf, Pfäffikon, Russikon, Rüti, Saland, Seegräben, Steg, Turbenthal, Uster, Wald, Wetzikon, Wila, Wildberg, Wolfhausen
Dübendorf, Effretikon, Egg, Fällanden, Greifensee, Hombrechtikon, Jona, Maur, Nänikon, Oetwil am See, Rapperswil, Rikon, Volketswil, Weisslingen
Die oben aufgelisteten Fahrkosten sind vom Sitz der Firma stabain gerechnet.
Massgebend ist aber der Wohnort der Wohnbegleiterin/des Wohnbegleiters.
Abwesenheit, wie zum Beispiel Ferien sind möglichst frühzeitig der zuständigen Wohnbegleiterin/des Wohnbegleiters mitzuteilen. Kurzfristige Abwesenheiten müssen spätestens 48 Stunden vor der nächsten Wohnbegleitung mitgeteilt werden. Bei Abwesenheiten fallen keine Kosten für die Klientin/den Klienten an.
Grundsätzlich garantieren wir keine Rund-um-die-Uhr-Erreichbarkeit. Wird diese Dienstleistung erwartet, ist dies im Organisationsplan als Vereinbarung festzulegen.
Die anfallenden Kosten für Lebensmittel, während der Wohnbegleitung, werden grundsätzlich zwischen dem Klienten und der Wohnbegleitung je zur Hälfte geteilt.
Die Kosten für eine Wohnbegleitung werden für Personen mit einer IV-Rente zu einem grossen Teil von Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) im Rahmen der Ergänzungsleistungen übernommen. Zusätzlich kann eine Hilflosenentschädigung beantragt werden. Für eine finanzielle Unterstützung muss ein schriftlicher Antrag bei der SVA eingereicht werden.